Satzung
des Vereins
attraktives Bützfleth e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Attraktives Bützfleth e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter Nr. 100277 eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Stade-Bützfleth.
Der Verein wurde am 19.08.1986 errichtet
3.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
kirchliche Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-
gabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe
- der Kunst und Kultur
- der Landschaftspflege
- des Umweltschutzes
- des Sports
- der Religion
- des Denkmalschutzes und der Denkmalspflege
- der Rettung aus Lebensgefahr
- des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung ortsansässiger gemeinnütziger Vereine, die die oben genannten Zwecke fördern.
Daneben kann der Verein seine Förderzwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch
- Kunstausstellungen
- Kulturveranstaltungen
- Brauchtumsveranstaltungen
- Festwochen oder -tage
- Umweltschutzaktionen und -veranstaltungen
- Sportveranstaltungen
- Hobby- und Staudenmärkte
- ähnliche Veranstaltungen im Rahmen der oben beschriebenen Zwecke
2.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen -
det werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits – oder Zeitauf
wand ( pauschale ) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung
darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist
die gemeinnützige Zielsetzung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die ein berechtigtes Interesse an der Zielsetzung des Vereins und ihren
Wohnsitz, Geschäftssitz bzw. eine Betriebsstätte in Stade hat. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der/dem
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche
endgültig entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsinteressen schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahresbeitrag.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der Pressereferenten/in
f) dem/der Koordinator/in für Veranstaltungen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. Eine Einladungsfrist von drei Tagen sollte eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollanten zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, sowohl aus den Mitgliedern des Vereins als auch aus außerhalb des Vereins stehenden Kreisen zu seiner Unterstützung für bestimmte Aufgaben Beiräte zu bestimmen.
Der Beirat hat beratenden Funktion. Er besitzt kein Stimmrecht in Vorstandssitzungen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben des Vereins, sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, nämlich alle zwei Jahre im Wechsel in Einzelabstimmung
aa) den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Koordinator für Veranstaltungen bzw.
bb) den stellvertretenden Vorsitzenden, den Pressewart und den Kassenwart.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
sowie
f) Wahl der zwei Kassenprüfer
im jährlichen Wechsel nach zweijähriger Amtszeit des jeweilig amtierenden Kassenprüfers.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ( einschließlich des Vereinszweckes ) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, dies gilt auch für die Auflösung des Vereins, erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheiten beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertre
tungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 13.03.2018
Hinweis: Mit Schreiben vom 24.08.2018 teilt das Finanzamt Stade mit: "Die Satzung der
vorgenannten Körperschaft in der Fassung vom 13.03.2018 erfüllt die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO" (Die Gemeinnüzigkeit ist somit
anerkannt.)